11.4.2023 – OLG Hamm: Kein standardisiertes Messverfahren bei Messung durch nachfahrendes Polizeimotorrad in Schräglage

OLG Hamm vom 9.1.2023, Az. III-5 RBs 334/22

Ein Motorradfahrer befuhr eine Landstraße und überholte einen vor ihm fahrenden Pkw. Dabei wurde er von einem hinterherfahrenden Polizeimotorrad gemessen und es wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h festgesellt. Außerdem wurde ein Überholvorgang dokumentiert, der nicht ohne Gefährdung des Gegenverkehres abgeschlossen werden konnte.

Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 370,- € und es wurde ein Fahrverbot von einem Monta verhängt. Der Betroffene legte Einspruch ein.

Er war der Ansicht, die Messung durch Hinterherfahren in Schräglage sei nicht verwertbar. In erster Instanz wurde er zwar verurteilt, das Gericht stimmte jedoch zu, dass es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelte und von daher ein Gutachten einzuholen war. Auf dieses Gutachten gestützt wurde der Betroffene verurteilt.

Dieses Urteil hob das OLG Hamm auf.

Zwar sei es richtig, dass bei einer solchen Messung nicht von einem standardisierten Verfahren ausgegangen werden könne. Daher sei das Gutachten zu Recht eingeholt worden. Es müsse aber bei einer Messung durch Nachfahren genau festgelegt werden, welche Fixpunkte Beginn und Ende der Messung definieren, welchen Abstand sie voneinander hatten und in welcher Zeit das Motorrad diese Distanz zurücklegte. Bei dem zweiten Vorwurf des Überholens trotz unübersichtlicher Stelle müssen genaue Feststellungen zur Übersichtlichkeit der Strecke erfolgen, auch das sei hier nicht der Fall gewesen.

Die Sache wurde zur weiteren Feststellung an das AG zurückverwiesen.